Vermessungspunkte
Vermessungspunkte sind Punkte auf der Erdoberfläche, deren Lage hochgenau bestimmt ist. Diese Punkte dienen als Grundlage für die Bestimmung Ihrer Grenzpunkte oder auch zur Vermessung von Straßen und Gebäuden. Normalerweise besitzen moderne Vermessungspunkte die Aufschrift "Mess - Punkt" und können somit nicht mit Grenzpunkten verwechselt werden. Diese Aufschrift ist jedoch oft verschmutzt oder beschädigt, womit diese leicht mit Grenzpunkten verwechselt werden können. Im Zweifelsfall wenden Sie sich zu dessen Aufklärung bitte an einen ÖbVI oder das Vermessungsamt im Landkreis. Nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz können hoheitliche Punkte (z.B. Punkte für eine Grenzvermessung) nach Rücksprache mit dem Eigentümer auf nicht öffentlichen Grundstücken angebracht werden. Diese sind von den Eigentümern zu schützen und für berechtigte Personen zugänglich zu halten.
Grenzpunkte
Der Verlauf Ihrer Flurstücksbegrenzung ist nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) in der Örtlichkeit durch geeignete Markierungen zu kennzeichnen.
Grundsätzlich ist das Entfernen oder Versetzen von Grenzpunkten untersagt. Sollte dieses durch einen Anlieger oder einem Dritten vorsätzlich geschehen, kann das nach dem SächsVermKatG § 27 mit einer Strafe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden (Ordnungswidrigkeit).
Falls sich, z.B. durch Bauarbeiten, das Beseitigen nicht verhindern lässt, ist dieses bei einem ÖbVI oder den Vermessungsämtern des Landkreises rechtzeitig anzuzeigen. Diese Stellen führen daraufhin eine Sicherung der Grenzsteine durch. Dabei wird die Koordinate des Punktes in das Liegenschaftskataster aufgenommen und somit kann nach Beendigung der Bauarbeiten die Markierung wieder an die alte Stelle gesetzt werden. Diese Sicherung ist für Sie kostenlos.
Das Setzen von Grenzsteinen durch eine berechtigte Stelle nach SächsVermKatG § 2 (z.B. dem ÖbVI) ist eine hoheitliche Maßnahme (Verwaltungsakt), gegen den Sie Widerspruch einlegen können. Jedoch sind nach den Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz unberechtigte Widersprüche kostenpflichtig abzuweisen. Die Fristen, in denen Sie Ihren Widerspruch einlegen müssen, sind ebenso im Verwaltungsverfahrensgesetz (SächsVwVfG) geregelt und betragen bei ordnungsgemäßer schriftlicher Bekanntgabe einen Monat.